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Satzung

von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinisch-Bergischer Kreis

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis, vertreten eine ökologische, basisdemokratische, soziale und gewaltfreie Politik. Transparenz und Offenheit sind unsere Grundlagen. In der Parteiorganisation ist deshalb die direkte Einflussnahme durch alle Mitglieder und die Mitarbeit interessierter Menschen erwünscht.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis (GRÜNE KV Rhein-Berg). Er ist Kreisverband des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und damit Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Sitz und Tätigkeitsgebiet ist der Rheinisch-Bergische Kreis.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet ein Ortsvorstand auf Antrag. Existiert am Wohnort kein Ortsverband, erfolgt die Aufnahme durch den Kreisverband. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle in der Sache selbst unmittelbar betroffenen Mitglieder, alle Organe des Kreisverbandes und des zuständigen Ortsverbands. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*Innen mitzuwirken.

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

6. bei Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern oder Parteiorganen sich an die Schlichtungsstelle des Kreisverbandes zu wenden (und beim Landesschiedsgericht Einspruch gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle einzulegen). Die Schlichtungsstelle ersetzt nicht das normale Verfahren, zum Beispiel bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.

 

(2) Jedes Mitglied sollte sich aktiv für die Ziele der Partei einsetzen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

3. Mandatsträger*innen und Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die jeweilige Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der jeweiligen Gliederung bestimmt. Der Nachweis dieser Zahlungen ist von den Mandatsträger*innen gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Gliederung, bzw. der Mitgliederversammlung der jeweiligen Gliederung zu erbringen. Über individuelle Ausnahmen (Härtefalle) entscheidet der Vorstand der jeweiligen Gliederung auf Antrag.

§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Deren Geltungsbereich ist die jeweilige Gemeinde. Mit Einverständnis der Kreismitgliederversammlung (KMV) können sich Ortsverbände zusammenschließen.

(2) Notwendige Organe eines Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(3) Ortsverbände haben Programm-, Satzungs- und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen denen des Kreisverbands nicht widersprechen.

 

§ 5 GRÜNE JUGEND

(1) Die GRÜNE JUGEND Rheinisch-Bergischer Kreis (GJ) ist die politische Jugendorganisation der Kreisverbände Leverkusen und Rheinisch-Bergischer Kreis. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND Rheinisch-Bergischer Kreis in den Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die GRÜNE JUGEND Rheinisch-Bergischer Kreis organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Rheinisch-Bergischer Kreis dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen. Die Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND Rheinisch-Bergischer Kreis darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen.

(3) Die GRÜNE JUGEND Rheinisch-Bergischer Kreis hat das Recht, Anträge an alle Organe des Kreisverbands zu stellen.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des Kreisverbands sind

a) die Kreismitgliederversammlung (KMV),

b) der Kreisvorstand,

c) die Kreisfinanzkonferenz (KFK),

d) die Kreisschlichtungsstelle.

(2) Der Kreisvorstand soll mit mindestens 50 Prozent Frauen besetzt werden.

(3) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen.

 

§ 7 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist das oberste Organ des Kreisverbands. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Ihre Beschlüsse können nur durch die KMV selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Eine außerordentliche KMV findet statt

a) auf Beschluss der KMV,

b) auf Beschluss des Kreisvorstands oder

c) auf Antrag mindestens zweier Ortsmitgliederversammlungen.

(3) Der Kreisvorstand lädt mit einer Frist von zwei Wochen alle Mitglieder zur KMV schriftlich oder elektronisch mit einem Vorschlag zur Tagesordnung ein. Im Dringlichkeitsfall kann die Einladungsfrist auf eine Woche verringert werden.

(4) Die KMV ist grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung beschließt.

(5) Zu den Aufgaben der KMV gehören insbesondere

a) die Beschlussfassung über das Programm und die Satzung,

b) die Wahl von Kandidat*innen für den Kreistag und von Direktkandidaturen in die übergeordneten Gremien,

c) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zu den Organen der übergeordneten Gremien für die Dauer von zwei Jahren,

d) die Wahl des Kreisvorstands,

e) die Entlastung des Vorstands,

f) der Erlass einer Kreisbeitrags- und Kassenordnung. Bis dahin gilt die Landesfinanzordnung.

(6) Kandidaturen erfolgen persönlich oder schriftlich.

 

§ 8 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, der/dem Kassierer*in und mindestens zwei Beisitzer*innen. Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand).

(3) Die GRÜNE JUGEND Rheinisch-Bergischer Kreis hat das Recht, eine*n Kandidat*in für das Amt als Beisitzer*in im Vorstand des Kreisverbands vorzuschlagen. Für diese*n Kandidat*in gelten die gleichen Bedingungen wie für die übrigen zu wählenden Beisitzer*innen. Insbesondere muss die/der Kandidat*in von der Mitgliederversammlung des Kreisverbands in geheimer Wahl bestätigt werden.

(4) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden von der KMV in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Leiter*innen/Koordinator*innen von Kreisarbeitsgruppen gehören dem Kreisvorstand zusätzlich aufgrund ihrer Funktion als beratende Mitglieder an, sofern sie nicht bereits gewählte Mitglieder sind.

(5) Die Aufgaben des Kreisvorstands sind

a) Öffentlichkeitsarbeit,

b) Führung der laufenden Geschäfte,

c) Kontakt zu den anderen Gliederungen.

 

§ 9 Kreisfinanzkonferenz (KFK)

(1) Die KFK besteht aus der/die Kreiskassierer*in sowie allen Ortskassierer*innen.

(2) Die KFK hat die Aufgaben

a) die Haushaltsplanungen für das jeweils kommende Kalenderjahr vorzubereiten,

b) ihre Beschlüsse der KMV als Empfehlung vorzulegen.

 

§ 10 Schlichtungsstelle

(1) Der Kreisverband richtet nach dem Vorbild des Landesschiedsgerichts eine Schlichtungsstelle ein. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Landesschiedsgerichtsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und die Bundesschiedsgerichtsordnung sind Teil dieser Satzung.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind unabhängig von anderen Organen. Kommt keine Wahl zustande, leitet der Kreisvorstand den Sachverhalt an das Landesschiedsgericht weiter.

 

§ 11 Kreisarbeitsgruppen

Über die Anerkennung von Arbeitsgruppen und deren finanzielle Ausstattung beschließt der Vorstand im Rahmen des Haushalts. Sie sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die KMV ist beschlussfähig, wenn fünf Prozent der Stimmberechtigten anwesend sind (mindestens jedoch 15 Mitglieder). Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung mit einer verkürzten Ladungsfrist von zehn Tagen erneut einberufen werden und ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind.

 

§ 13 Beschlussfassungen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wahlen in Parteiämter und von Mandaten oder von Vertreter*innen in Delegiertenversammlungen sind geheim.

(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht.

 

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann von der KMV mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind allen Mitgliedern mit einer Antragsfrist von zwei Wochen zuzuleiten.

(3) Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.

 

§ 15 Urabstimmungen

(1) Über alle Fragen der Politik des Kreisverbands kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag

a) von 1/3 der Mitglieder,

b) von der Hälfte der Ortsverbände,

c) auf Beschluss der KMV.

(3) Die Urabstimmung wird vom Kreisvorstand durchgeführt. Sie kann sich über einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken.

(4) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

 

§ 16 Frauenstatut und Vielfaltsstatut

1. Es gilt das Frauenstatut des Landesverbands.

2. Als Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rheinisch Bergischer Kreis bekennen wir uns zum Statut für eine vielfältige Partei des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und verpflichten uns den damit verbundenen Zielen.
 

3. Die Kreismitgliederversammlung wählt auf Wunsch der Kreismitgliederversammlung jeweils ein Mitglied des Kreisvorstandes zum/zur vielfaltspolitischen Sprecher*in und frauenpolitischen Sprecher*in.

 

§ 17 Datenschutz

(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 IV Parteiengesetz.

 

§ 18 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die KMV mit 2/3-Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbands entscheidet die KMV bei Auflösung.

(3) Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

 

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach erfolgter Beschlussfassung durch die KMV in Kraft.

(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

Stand: 31. August 2024

 

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BIS ZUR BUNDESTAGSWAHL!

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